Wissensdatenbank · GmbH-Abwicklung
Insolvenzantragspflicht: Die Frist, die Geschäftsführer unterschätzen
Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung läuft eine harte Frist — mit persönlicher Haftung dahinter.
Ist die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet, muss die Geschäftsführung ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag stellen — spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, bei Überschuldung spätestens nach sechs Wochen (§ 15a InsO).
Wer die Frist reißt, haftet persönlich: Zahlungen nach Insolvenzreife können vom Verwalter zurückgefordert werden (§ 15b InsO), daneben drohen Strafbarkeit der Insolvenzverschleppung und Ansprüche der Gläubiger. Genau diese Haftung macht aus einer Firmenkrise eine private Krise.
Der richtige Zeitpunkt für Beratung ist deshalb vor der Antragsreife — dann sind geordnete Liquidation, Sanierung oder ein sauber vorbereiteter Antrag noch wählbar statt erzwungen.
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall; Rechtsstand kann sich ändern.
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