Wissensdatenbank · EU-Insolvenz
Anerkennung in Deutschland: Was nach dem Verfahren gilt
Die EU-Restschuldbefreiung wirkt automatisch — Ausnahmen bestätigen die Regel.
Die in einem EU-Mitgliedstaat erteilte Restschuldbefreiung wird nach Art. 19 ff. EuInsVO in allen Mitgliedstaaten automatisch anerkannt — ohne eigenes Anerkennungsverfahren. Deutsche Gläubiger können aus alten Titeln grundsätzlich nicht mehr vollstrecken.
Angreifbar ist die Anerkennung nur eng begrenzt, vor allem über den Ordre-public-Einwand — praktisch relevant fast ausschließlich bei erschlichener Zuständigkeit (Schein-COMI). Auch deshalb ist die saubere Verlagerung kein Formalismus, sondern der Kern des ganzen Wegs.
Einzelne Forderungsarten können Sonderregeln unterliegen (etwa Geldstrafen oder deliktische Forderungen). Welche das im konkreten Fall sind, klären wir vor Verfahrensbeginn — nicht danach.
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall; Rechtsstand kann sich ändern.
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